Zusammenfassung des Urteils FZG 2017/1: Versicherungsgericht
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen forderte Kinderzulagen zurück, die unrechtmässig bezogen wurden, da der Ehemann ALV-Taggelder erhalten hatte. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass sie die Zulagen nicht bewusst über das ALV-Taggeld hätte beziehen müssen. Das Gericht entschied, dass die Zulagen zurückgezahlt werden müssen, da die AHV-Beiträge als bezahlt gelten. Die Beschwerdeführerin hatte die Zulagen unrechtmässig bezogen und die Rückforderung war rechtens. Der Rückforderungsanspruch war nicht verwirkt und die Beschwerde wurde abgewiesen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | FZG 2017/1 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | FL - Familienzulagen in der Landwirtschaft |
Datum: | 21.09.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Die AHV-Beiträge eines nichterwerbstätigen Ehegatten gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge – unter Berücksichtigung derjenigen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers – von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat. Solche nichterwerbstätigen Ehegatten werden bei der AHV nicht erfasst und haben keinen Anspruch auf Familienzulagen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2017, FZG 2017/1). |
Schlagwörter: | Familie; Arbeit; Verfügung; Familienzulagen; Kinder; Einsprache; Kinderzulagen; Ehemann; Beiträge; Leistung; Entscheid; Bundesgesetz; KIESER; Rückforderung; Einspracheentscheid; Frist; Hinweis; Person; AHV-Beiträge; Recht; Gallen; Höhe; ALV-Taggeld; Unrechtmässig; Bundesgesetzes |
Rechtsnorm: | Art. 13 AHVG ;Art. 22 AVIG;Art. 22a AVIG;Art. 25 ATSG ;Art. 3 AHVG ;Art. 5 AHVG ;Art. 53 ATSG ; |
Referenz BGE: | 122 V 270; 126 V 417; |
Kommentar: | -, Praxis, Zürich, St. Gallen , Art. 19, 2010 |
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz),
Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; a.o. Gerichtsschreiber Tobias
Beck Geschäftsnr. FZG 2017/1
Parteien
,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B. ,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Familienausgleichskasse,
Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rückforderung (Januar - Mai 2014; Fr. 3'000.--) Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen als kantonale Familienausgleichskasse (SVA) A. für ihre Kinder C. , D. und E. Kinderzulagen (für Nichterwerbstätige) ab 1. Januar bis 31. Dezember 2014 in Höhe von monatlich Fr. 600.-- zu. Die Verfügung war mit dem Hinweis versehen, dass der Entscheid auf einem provisorischen Anspruch basiere (act. G 10.1/1).
Am 10. November 2016 notierte die Sachbearbeiterin der SVA, dass der Ehemann der Bezügerin im Jahr 2014 ALV-Taggelder bezogen habe (act. G 10.1/6). Dem IK- Auszug lässt sich entnehmen, dass dem Ehemann von Januar bis Mai 2014 Arbeitslosentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 11‘016.-- ausgerichtet wurde (act. G 10.1/2). Mit Verfügung vom 30. November 2016 wurden die bereits ausbezahlten Kinderzulagen für die Monate Januar bis Mai 2014 zurückgefordert. Der Ehemann der Versicherten habe in dieser Zeit Arbeitslosentaggelder bezogen. Kinderzulagen, welche über das ALV-Taggeld bezogen werden könnten, gingen den Kinderzulagen aus Nichterwerbstätigkeit vor (act. G 10.1/7).
Mit Einsprache vom 7. Dezember 2016 beantragte A. die Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2016. Als Begründung bringt sie sinngemäss vor, dass es ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie die Kinderzulagen über das ALV-Taggeld
hätte beziehen müssen. Dabei spiele es keine Rolle, wer die Kinderzulagen erhalte, solange sie und ihr Ehemann diese nur einmal erhielten. Als Familie mit 3 Kindern stünden ihnen per Bundesgesetz Kinderzulagen zu (act. G 10.1/8). Mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2017 wies die SVA die Einsprache ab. Unrechtmässig bezogene Familienzulagen seien nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit sei einzig nach normativen Kriterien zu prüfen, wobei unerheblich sei, ob die Bezügerin ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sei die Familienzulagen gutgläubig bezogen habe. Die Versicherte gelte nicht als nichterwerbstätige Person, da ihre AHV-Beiträge als bezahlt gälten, weil ihr Ehegatte für die bezogene Arbeitslosenentschädigung nach Art. 22a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) beitragspflichtig gewesen sei (G 10.1/10).
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom
13. März 2017 mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Eine Begründung wurde nicht eingereicht, sondern lediglich ein Antrag auf Fristerstreckung (act. G 1). Mit Schreiben vom 16. März 2017 informierte das Gericht die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann darüber, dass unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschwerdebegründung im Verfahren FZG 2016/7 und der besonderen Umstände von einer grundsätzlich ausreichenden Beschwerde ausgegangen werden könne (act. G 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4).
Erwägungen
1.
Unrechtmässig bezogene Familienzulagen sind zurückzuerstatten (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2] in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung an. Ein unrechtmässiger Leistungsbezug wird rückgängig gemacht, indem der Empfänger auf dem Weg der Verfügung verpflichtet wird, die ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012, 8C_777/2011, E. 5.1). Als mögliche Rückkommenstitel kommen die Wiedererwägung und die Revision einer formell rechtskräftigen Verfügung nach Art. 53 ATSG in Frage (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. Zürich 2015, Art. 25 N 5). Die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG setzt das Entdecken erheblicher neuer Tatsachen das Auffinden von Beweismitteln voraus. Erheblich sind Tatsachen, wenn diese geeignet sind, die tatsächliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert. Neu ist eine Tatsache, wenn das betreffende Sachverhaltselement im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt war (KIESER, a.a.O., Art. 53 N 24 f.). Zudem kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiederwägung betrifft die Ausgangslage, dass ein Entscheid anfänglich unrichtig ist; dabei kann sich diese Unrichtigkeit auf den zugrunde gelegten Sachverhalt auf die Rechtsanwendung beziehen (KIESER, a.a.O., Art. 53 N 43 mit Hinweis). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2.
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung der an die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 (Januar bis Mai) ausgerichteten Familienzulagen im Betrag von Fr.
3'000.-- rechtmässig ist.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Rückforderung der Familienzulagen auf Art. 25 Abs. 1 ATSG, wonach unrechtmässig bezogene Familienzulagen zurückzuerstatten seien. Die Beschwerdeführerin habe die Voraussetzungen für den
Bezug von Familienzulagen als Nichterwerbstätige nicht erfüllt, da ihre AHV-Beiträge aufgrund des ALV-Taggeldes ihres Ehemannes gemäss Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) als bezahlt gälten. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass es keine Rolle spiele, wer die Kinderzulagen erhalte, solange sie und ihr Ehemann diese nur einmal erhielten. Vorab stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Familienzulagen für die Zeit vom Januar bis Mai 2014 in der Höhe von gesamthaft Fr. 3'000.-- unrechtmässig bezogen hat. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die besonderen Voraussetzungen für ein Rückkommen auf die Verfügung vom 20. Januar 2014 gemäss Art. 53 ATSG gegeben waren (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 25 N 9).
In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, haben Anspruch auf Familienzulagen (Art. 19 Abs. 1 FamZG). Nicht als nichterwerbstätige Personen im Sinne des FamZG gelten Personen, deren AHV- Beiträge nach Art. 3 Abs. 3 AHVG als bezahlt gelten (Art. 16 lit. c der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV; SR 836.21]). Die eigenen AHV-Beiträge gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge - unter Berücksichtigung derjenigen der Arbeitgeberin des Arbeitgebers - von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat (Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN; Stand
1. Januar 2017], Rz 2071). Solche nichterwerbstätigen Ehegatten werden bei der AHV nicht erfasst und haben keinen Anspruch auf Familienzulagen (UELI KIESER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 19 N 39). Beim doppelten Mindestbeitrag gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG handelt es sich um einen von der Dauer der Unterstellung unabhängigen Pauschalbetrag. Bei einer kürzeren als ein Kalenderjahr dauernden Unterstellung kann somit nicht eine Pro-rata Berechnung erfolgen (BGE 126 V 417; UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 3 N 26). Zum für die Beitragsberechnung massgebenden Lohn zählt gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit. Hierzu gehören auch Ersatzeinkommen, welche durch ein Bundesgesetz ausdrücklich dem Lohn im Sinne des AHVG gleichgestellt werden (KIESER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 13 N 26). In diesem Sinne bestimmt Art. 22a Abs. 1 AVIG, dass die Arbeitslosenentschädigung als massgebender Lohn im Sinne des AHVG gilt. Hiervon zieht die Arbeitslosenkasse u.a.
den Beitragsanteil des Arbeitnehmers an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse (Art. 22a Abs. 2 AVIG). Im Jahr 2014 betrug der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag an die AHV gesamthaft 8.4% (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 AHVG [Stand 1. Januar 2014]).
Der AHV-Mindestbeitrag betrug im Jahr 2014 Fr. 392.-- (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 13 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/ EO [V 13; AS 2012.6333]). Der Ehemann der Beschwerdeführerin erhielt ab 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 Arbeitslosentaggelder von gesamthaft Fr. 11‘016.-- (act. G 10.1/2). Auf diese Taggelder fielen gemäss den vorstehenden Erwägungen AHV- Beiträge in der Höhe von Fr. 925.35 (11‘016 x 8.4%) an, womit der doppelte AHV- Mindestbeitrag von Fr. 784.-- überschritten wurde. Wie bereits im Einspracheentscheid korrekt festgestellt wurde, gelten die AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 somit gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG als bezahlt.
Folglich hatte die Beschwerdeführerin die Kinderzulagen ab 1. Januar bis 31. Mai 2014 unrechtmässig bezogen, da ihre AHV-Beiträge nach Art. 3 Abs. 3 AHVG als bezahlt gelten (vgl. Art. 16 lit. c FamZV). Vielmehr ist ihr Ehemann berechtigt, diese Zulagen als Zuschlag zum Arbeitslosentaggeld im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 AVIG zu beziehen, wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid bereits ausgeführt hat (act. G 1.1 E. 3). Angesichts der klaren Rechtslage und des zur Diskussion stehenden Betrages von Fr. 3'000.-- stand der Beschwerdegegnerin mithin grundsätzlich das Recht zu, auf die Verfügung vom 20. Januar 2014 wiedererwägungsweise zurückzukommen und die der Beschwerdeführerin ausbezahlten Zulagen von Fr. 3'000.-- zurückzufordern.
3.
Schliesslich stellt sich die Frage, ob der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 30. November 2016 bereits verwirkt war. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Mit der Rückerstattungsverfügung vom 30. November 2016 wurde die absolute Frist von fünf Jahren seit Zusprache der einzelnen Leistungen in den Monaten Januar 2014 bis Mai 2014 offensichtlich eingehalten. Was die relative einjährige Frist anbelangt, so ist entscheidend, ob die für die Fristwahrung relevante Verfügung vom
30. November 2016 innert Jahresfrist ergangen ist, nachdem die Beschwerdegegnerin in Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
17. Juli 1996, BGE 122 V 270 E. 5a mit Hinweisen). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen. Vielmehr beginnt die Frist an jenem Tag zu laufen, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2 mit Hinweisen).
Gemäss Stellungnahme Fachbereich vom 28. Oktober 2016 im Verfahren FZG 2016/7 habe die Beschwerdegegnerin erst aufgrund der Einsprache der Beschwerdeführerin (ebenfalls A. ) vom 29. Juli 2016 weitere Abklärungen getroffen, was letztlich zur Schlechterstellung der Beschwerdeführerin geführt habe (FZG 2016/7, act. G 6.1/14). Mit anderen Worten sei erst im Rahmen von Abklärungen nach Erhalt der Einsprache vom 29. Juli 2016 im Verfahren FZG 2016/7 die Unrechtmässigkeit der vorliegenden Verfügung vom 20. Januar 2014 festgestellt worden. Im Übrigen sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdegegnerin die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 20. Januar 2014 bereits früher hätte erkennen müssen. Demzufolge erging die Rückerstattungsverfügung vom 30. November 2016 noch rechtzeitig innerhalb der einjährigen relativen Verwirkungsfrist.
4.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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